(Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson)
Die überwiegende Mehrheit der pflegebedürftigen Menschen wird zu Hause gepflegt. Für Angehörige, die die Pflege einer pflegebedürftigen Person übernommen haben, bedeutet dies Verzicht.
Zum Beispiel auf Urlaub und die damit verbundene Erholung, auf kulturelle oder sportliche Veranstaltungen oder auf die Kaffeerunde am Nachmittag. Pflegende Angehörige sind erheblichen Belastungen ausgesetzt. Sie benötigen für sich selbst Freiräume, um neue Kraft aufzutanken.
Auch ein dringender beruflicher oder privater Termin, ein Arztbesuch oder Krankheit kann pflegende Angehörige in Schwierigkeiten bringen.
Wie sollte eine Vertretung organisiert werden?
Die so genannte Verhinderungspflege sorgt dafür, dass Sie sich von unserem Pflegedienst punktuell „vertreten“ lassen können.
Voraussetzungen:
Zum 1. Juli 2025 wurden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.
Damit steht für die Finanzierung der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können diesen flexibel und ganz nach Ihrem Bedarf für beide Leistungen verwenden.
Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege und der Anspruch auf Kurzzeitpflege unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
Mit der Verhinderungspflege können pflegende Angehörige eine umfassende Versorgung sicherstellen. Die Leistungen umfassen alle Grund- und behandlungspflegerischen Leistungen, sowie hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuungsleistungen.
Die Leistungen werden mit den Patienten und den pflegenden Angehörigen individuell zusammengestellt.